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Informationsfreiheitsgesetz: Informationsbegehren stellen
Seit 1. September 2025 können in Österreich Informationen zu Tätigkeiten, Entscheidungen und Unterlagen staatlicher Stellen direkt angefordert werden. Die Behörde hat dafür grundsätzlich vier Wochen Zeit. Gemeinden ab 5.000 Einwohnern müssen Informationen von allgemeinem Interesse zusätzlich von sich aus veröffentlichen.
Das Informationsfreiheitsgesetz hat das Amtsgeheimnis abgelöst. Für Bürgerinnen und Bürger heißt das: Sie müssen kein rechtliches Interesse nachweisen, um eine Auskunft zu verlangen. Diese Seite erklärt, wie ein Informationsbegehren funktioniert und was passiert, wenn niemand antwortet.
| In Kraft seit | 1. September 2025 |
|---|---|
| Antwortfrist | grundsätzlich vier Wochen |
| Kosten | das Begehren selbst ist gebührenfrei |
| Proaktive Pflicht | Gemeinden ab 5.000 Einwohnern veröffentlichen im Informationsregister |
Wer muss Auskunft geben?
Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie weitere Stellen, die staatliche Aufgaben besorgen. Sie müssen auf Verlangen Informationen zu ihrer Tätigkeit, ihren Entscheidungen und den zugrunde liegenden Unterlagen bereitstellen — soweit keine Ausnahme greift, etwa Datenschutz, laufende Verfahren oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Wie stellen Sie ein Informationsbegehren?
Formlos, schriftlich oder per E-Mail an die Stelle, bei der die Information liegt. Beschreiben Sie möglichst genau, welche Unterlage oder welche Auskunft Sie meinen — je konkreter das Begehren, desto schwerer ist es abzuwimmeln. Ein Grund muss nicht angegeben werden.
Was gilt bei der Frist?
Die Stelle hat grundsätzlich vier Wochen Zeit ab Einlangen. Wird die Information nicht erteilt, ist darüber auf Verlangen ein Bescheid zu erlassen — und gegen diesen steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Schweigen ist damit keine Antwort, sondern selbst ein Anknüpfungspunkt.
Was ohnehin veröffentlicht werden muss
Neben der Auskunft auf Anfrage gibt es die proaktive Pflicht: Informationen von allgemeinem Interesse sind zu veröffentlichen. Für Gemeinden gilt das ab 5.000 Einwohnern, darunter besteht die Möglichkeit, aber keine Pflicht. Veröffentlicht wird im Informationsregister — dort lohnt der Blick, bevor Sie ein Begehren stellen.
Häufige Fragen
Muss ich begründen, warum ich die Information will?
Nein. Das ist der Kern der Änderung gegenüber dem früheren Auskunftspflichtgesetz.
Kostet das etwas?
Das Begehren selbst ist gebührenfrei. Für umfangreiche Kopien kann ein Kostenersatz anfallen.
Was, wenn die Behörde schweigt?
Verlangen Sie einen Bescheid. Gegen ihn ist die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht möglich.
- Bundeskanzleramt — Informationsfreiheit, Inkrafttreten und Pflichten · abgerufen am 19.09.2026
- RIS — Informationsfreiheitsgesetz
- data.gv.at — Informationsregister
auskunftsportal.at ist ein privates Informationsangebot und keine Behörde. Wir leiten keine Informationsbegehren weiter; sie sind direkt bei der betroffenen Stelle einzubringen.
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