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Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO und bei Auskunfteien
Jede Person hat nach Art. 15 DSGVO das Recht zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über sie verarbeitet — einmal jährlich kostenlos, mit einer Frist von einem Monat. Das gilt auch für Wirtschaftsauskunfteien wie KSV1870 oder CRIF, deren Bonitätsbewertungen über Kredite, Handyverträge und Mietwohnungen mitentscheiden.
Wer einen Kredit nicht bekommt oder beim Möbelkauf auf Vorkasse gesetzt wird, erfährt selten warum. Die Selbstauskunft macht sichtbar, welche Daten hinter solchen Entscheidungen stehen — und ist der erste Schritt, um Falsches zu korrigieren.
| Rechtsgrundlage | Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person |
|---|---|
| Kosten | die erste Kopie ist kostenlos |
| Frist | ein Monat, verlängerbar bei komplexen Fällen |
| Beschwerdestelle | Datenschutzbehörde, Barichgasse 40–42, 1030 Wien |
Was Ihnen die Auskunft bringt
Sie erfahren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck, aus welcher Quelle sie stammen, an welche Empfängerkategorien sie weitergegeben werden und wie lange sie gespeichert bleiben. Bei Auskunfteien kommt der entscheidende Punkt dazu: welche Einträge zu Ihrer Person geführt werden und welche Bewertung daraus entsteht.
Wie Sie die Auskunft verlangen
Formlos, schriftlich oder per E-Mail an das Unternehmen oder dessen Datenschutzbeauftragte. Nennen Sie Ihren Namen, Ihre Adresse und die ausdrückliche Grundlage Art. 15 DSGVO. Ein Nachweis Ihrer Identität ist zulässig und üblich — verlangt werden dürfen aber nur Daten, die zur Zuordnung nötig sind, nicht eine Ausweiskopie mit allen Feldern.
Antwortet das Unternehmen nicht binnen eines Monats oder nur ausweichend, steht der Weg zur Datenschutzbehörde offen. Die Beschwerde ist kostenlos.
Wirtschaftsauskunfteien in Österreich
Die bekanntesten sind KSV1870 und CRIF. Sie sammeln Daten zu Zahlungserfahrungen, Insolvenzen und Unternehmensverflechtungen und geben daraus abgeleitete Bewertungen an Banken, Händler und Vermieter weiter. Wer eine Selbstauskunft einholt, sieht, welche Einträge vorliegen — und kann veraltete oder falsche Angaben richtigstellen lassen.
Auskunft, Berichtigung, Löschung
| Recht | Artikel | Wirkung |
|---|---|---|
| Auskunft | Art. 15 | Sie sehen, was gespeichert ist |
| Berichtigung | Art. 16 | falsche Daten werden korrigiert |
| Löschung | Art. 17 | Daten werden entfernt, wenn kein Grund zur Speicherung mehr besteht |
| Widerspruch | Art. 21 | Verarbeitung wird gestoppt, sofern keine zwingenden Gründe dagegenstehen |
Häufige Fragen
Kostet die Selbstauskunft etwas?
Die erste Kopie ist kostenlos. Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Angebote, die für die reine Auskunft Geld verlangen, sind nicht nötig.
Wie lange darf ein Unternehmen brauchen?
Einen Monat ab Eingang. Bei besonders aufwendigen Anfragen ist eine Verlängerung möglich, darüber muss das Unternehmen Sie aber informieren.
Was mache ich bei einem falschen Eintrag?
Berichtigung nach Art. 16 DSGVO verlangen, mit Beleg. Führt das nicht weiter, bleibt die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
- Datenschutzbehörde — Betroffenenrechte, Beschwerdeverfahren · abgerufen am 19.09.2026
- RIS — Datenschutzgesetz, DSGVO Art. 15 bis 21
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