LESEZEIT 2 MIN ·
Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung gibt jeder Person das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden — bei Behörden ebenso wie bei Unternehmen.
Was Sie verlangen können
- Eine Kopie der Daten die erste Kopie ist kostenlos
- Zweck der Verarbeitung und Rechtsgrundlage
- Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden
- Geplante Speicherdauer oder deren Kriterien
- Herkunft der Daten, wenn sie nicht bei Ihnen erhoben wurden
Fristen
Die verantwortliche Stelle muss binnen eines Monats antworten. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen darf sie um zwei weitere Monate verlängern, muss Sie darüber aber innerhalb des ersten Monats informieren. Reagiert sie nicht oder unzureichend, können Sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben; das Verfahren ist für Sie kostenlos.
Wo es besonders nützlich ist
Bei Wirtschaftsauskunfteien zeigt die Auskunft, welche Einträge Ihre Bonität beeinflussen — die KSV-Selbstauskunft und die CRIF-Selbstauskunft beruhen darauf. Bei Behörden greift daneben das Recht auf Informationsfreiheit, das anders funktioniert: Es betrifft amtliche Informationen allgemein, nicht Ihre eigenen Daten.
Abgrenzung
Das Auskunftsrecht ist ein Recht der betroffenen Person über die eigenen Daten. Über Daten anderer erfahren Sie damit nichts. Und es verpflichtet nicht zur Löschung — dafür gibt es das eigene Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO.
Häufige Fragen
Was kostet eine Auskunft?
Nichts. Die erste Kopie ist kostenlos; für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann die Stelle ein Entgelt verlangen oder ablehnen.
Muss ich begründen, warum ich frage?
Nein. Sie müssen nur Ihre Identität nachweisen, damit die Daten nicht an Unbefugte gehen.
Wie stelle ich den Antrag?
Formlos, schriftlich oder per E-Mail. Nennen Sie klar, dass Sie Auskunft nach Artikel 15 DSGVO wünschen, und legen Sie einen Identitätsnachweis bei.
| Grundlage | Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung |
|---|---|
| Quelle | www.dsb.gv.at |
- EUR-Lex, Datenschutz-Grundverordnung: Artikel 15 und 12 · abgerufen am 23.09.2026
- Österreichische Datenschutzbehörde: Beschwerdeverfahren · abgerufen am 23.09.2026
Wo dieser Begriff erklärt wird
- CRIF-Selbstauskunft: kostenlos nach Art. 15 DSGVO Zweite Auskunftei, eigene Datenbank: Warum eine KSV-Auskunft nicht reicht und wie Sie…
- Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO und bei Auskunfteien Auskunft nach Art. 15 DSGVO: kostenlos, ein Monat Frist. So sehen Sie,…
- Informationsbegehren stellen: Muster, Fristen, Bescheid Formlos, ohne Begründung, vier Wochen Frist: So stellen Sie ein Informationsbegehren —…
- Datenschutz Welche Daten beim Besuch von auskunftsportal.at verarbeitet werden und welche Rechte Sie…
auskunftsportal.at ist ein privates Informationsangebot und keine Behörde. Begriffe werden erklärt, nicht ausgelegt — verbindliche Auskunft erteilt die zuständige Stelle.
auskunftsportal.at ist ein privates Informationsangebot und keine Behörde. Wir stellen keine Dokumente aus und vermitteln keine Amtswege. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die genannten Stellen.