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Amtlicher Lichtbildausweis
Ein amtlicher Lichtbildausweis ist ein von einer Behörde ausgestellter Ausweis mit Lichtbild, der die Identität nachweist. Eine einheitliche gesetzliche Definition gibt es nicht — die Merkmale stehen verstreut in mehreren Gesetzen, etwa im Bankwesengesetz, in der Notariatsordnung und in der Passgesetz-Durchführungsverordnung.
Woran Sie ihn erkennen
Der überwiegende Teil dieser Definitionen nennt dieselben Merkmale: ein von einer staatlichen Behörde ausgestelltes Dokument, ein nicht austauschbares, erkennbares Kopfbild der Person, dazu Name, Geburtsdatum, Unterschrift und die ausstellende Behörde.
Welche Dokumente gelten?
| Dokument | Gilt? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Reisepass | ja | der Regelfall, auch für Reisen |
| Personalausweis | ja | im Scheckkartenformat |
| Führerschein | teilweise | wird von Behörden nur teilweise anerkannt; kein Reisedokument |
| Identitätsausweis | ja | für Personen ohne Reisepass |
| Amtlicher Dienstausweis | ja | nur der behördliche, nicht der Firmenausweis |
| Waffenpass | ja | von der Behörde ausgestellt |
| Österreichischer Aufenthaltstitel | ja | etwa Rot-Weiß-Rot-Karte, Aufenthaltskarte |
| Studierendenausweis | meist nein | kann, muss aber nicht als Lichtbildausweis ausgestaltet sein |
| e-card mit Foto | nein | Sonderfall beim Arzt, siehe unten |
Die Aufzählung im Begriffslexikon von oesterreich.gv.at ist ausdrücklich beispielhaft — sie zählt die gängigsten auf, nicht alle. Ob ein Dokument im Einzelfall genügt, entscheidet die Stelle, der Sie es vorlegen.
Die e-card: kein Ausweis, aber beim Arzt ausreichend
Die e-card mit Foto ist kein amtlicher Lichtbildausweis. Für Gesundheitsdiensteanbieter gilt allerdings eine ausdrückliche Sonderregel: Nach der e-card-Foto-Verordnung ersetzt eine mit Lichtbild ausgestattete e-card dort im Regelfall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Bei Zweifeln an der Erkennbarkeit sind zusätzliche Unterlagen beizuziehen. Außerhalb der Ordination hilft die e-card als Ausweis nicht weiter — bei der Bank, beim Notar oder auf dem Amt zählt sie nicht.
Was, wenn Sie keinen haben?
Dann brauchen Sie eine Identitätszeugin oder einen Identitätszeugen: eine volljährige Person, die selbst einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegt und Ihre Identität bestätigt. Das ist der vorgesehene Weg etwa bei der Fotoregistrierung für die e-card oder bei der Beantragung eines ersten Dokuments.
Nicht verwechseln: der Lichtbildausweis für EWR-Bürger
„Lichtbildausweis“ heißt auch ein bestimmtes Dokument: EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts können sich bei der Niederlassungsbehörde einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger ausstellen lassen. Er gilt fünf Jahre und dient als Identitätsdokument in Österreich. Die Anmeldebescheinigung allein ist kein Identitätsdokument.
Häufige Fragen
Gilt ein abgelaufener Ausweis noch?
Nicht als gültiger Nachweis. Manche Stellen beurteilen im Einzelfall, ob die Identität trotzdem erwiesen ist — verlassen sollten Sie sich darauf nicht.
Reicht ein Foto des Ausweises am Handy?
Nein. Vorzulegen ist das Dokument selbst. Etwas anderes gilt für eigene digitale Ausweise wie den digitalen Führerschein, der über die ID Austria geprüft wird — und zwar nur in Österreich.
Ist der Führerschein ein amtlicher Lichtbildausweis?
Nur teilweise. Behörden erkennen ihn nicht durchgehend an, unter anderem weil er weder Staatsangehörigkeit noch Wohnadresse ausweist. Für Reisen ist er kein Reisedokument.
Wo brauche ich ihn am häufigsten?
Bei fast jedem Amtsweg: Wohnsitzmeldung, Urkunden, Zulassung eines Autos, Abholung eines Duplikats sowie bei Bank und Notar.
| Grundlage | Bankwesengesetz, Notariatsordnung, Passgesetz-Durchführungsverordnung |
|---|---|
| Quelle | www.oesterreich.gv.at |
- oesterreich.gv.at, Begriffslexikon: Merkmale, Beispiele, Identitätszeuge · Stand 01.01.2026 · abgerufen am 23.09.2026
- RIS, e-card-Foto-Verordnung: e-card ersetzt beim Gesundheitsdiensteanbieter im Regelfall den Ausweis · abgerufen am 23.09.2026
- oesterreich.gv.at: Lichtbildausweis für EWR-Bürger, fünf Jahre gültig · abgerufen am 23.09.2026
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