Kfz-Kennzeichen S: Salzburg
Kfz-Kennzeichen S gehört zu Salzburg, das zugleich Bundesland und Gemeinde ist. Für Kfz-Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion Salzburg zuständig.
Das Wichtigste auf einen Blick
| Kfz-Kennzeichen | S |
|---|---|
| Bezug | Salzburg |
| Bundesland | Salzburg |
| Einwohner | 155.021 |
Zuständige Stelle
In Salzburg ist für Kfz-Angelegenheiten die Landespolizeidirektion Salzburg zuständig, nicht der Magistrat — so regelt es § 123 Abs. 1 Kraftfahrgesetz für Städte, in denen die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist. Die Kennzeichentafeln bekommen Sie bei einer Zulassungsstelle der Versicherer.
Welche Amtswege hängen daran?
- Wunschkennzeichen beantragen 235 Euro, 15 Jahre, Behörde und Zulassungsstelle
- Auto anmelden bei der Zulassungsstelle der Versicherung
- Auto abmelden gebührenfrei, bei jeder Zulassungsstelle
- Kennzeichen verloren Anzeige, Ersatztafel, neue Nummer
- Wohnsitz ummelden Voraussetzung für die Ummeldung des Fahrzeugs
Gemeinden mit diesem Kennzeichen
1 Gemeinden gehören zum Bezirk Salzburg.
- Salzburg
Verwechslungsgefahr bei S
S steht für die Stadt Salzburg. Der umliegende Bezirk Salzburg-Umgebung führt das Kürzel SL.
Was kostet ein Wunschkennzeichen?
Ein Wunschkennzeichen gilt 15 Jahre ab Zuweisung oder Reservierung und lässt sich um weitere 15 Jahre verlängern; der Antrag darauf ist frühestens sechs Monate vor Ablauf möglich. Nicht genutzte Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren.
Die Bewilligung kostet 235 Euro: 200 Euro Abgabe an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds, 14 Euro Verwaltungskosten und 21 Euro Antragskosten. Dazu kommen 23 Euro für die Pkw-Tafeln, insgesamt also 258 Euro. Die Verlängerung um weitere 15 Jahre kostet 214 Euro.
Zuständig für den Antrag ist die Zulassungsbehörde am Hauptwohnsitz — also die Stelle oben auf dieser Seite. Die Tafeln bestellen und abholen Sie anschließend bei einer Zulassungsstelle der Versicherer. Den ganzen Ablauf zeigt die Seite Wunschkennzeichen.
Was passiert beim Umzug?
Das Kürzel hängt am Hauptwohnsitz. Ziehen Sie in einen anderen politischen Bezirk, ist das Fahrzeug dort neu zuzulassen, und das Kennzeichen ändert sich. Innerhalb desselben Bezirks bleibt es bestehen. Wie Abmeldung und Neuanmeldung ablaufen, steht unter Auto abmelden und Auto anmelden.
Voraussetzung ist die Ummeldung des Wohnsitzes — die Frist beträgt drei Tage ab Bezug der neuen Unterkunft. Wie das online geht, steht unter Meldezettel online.
Grüne Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
Elektro- und Wasserstofffahrzeuge erhalten Kennzeichentafeln mit grüner Schrift auf weißem Grund. Das Kürzel des Zulassungsbezirks bleibt dasselbe — die Farbe sagt etwas über den Antrieb, nicht über die Herkunft.
An die grüne Tafel knüpfen einzelne Gemeinden und Länder Begünstigungen, etwa beim Parken. Welche das im Einzelnen sind, regelt die jeweilige Gemeinde.
Häufige Fragen
Wofür steht S?
S steht für Salzburg in Salzburg.
Wo melde ich ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen an?
Die Tafeln bekommen Sie bei einer Zulassungsstelle der Versicherer. Zuständige Behörde ist die Landespolizeidirektion Salzburg.
Muss ich das Kennzeichen bei einem Umzug wechseln?
Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes in einen anderen Bezirk ist das Fahrzeug dort neu zuzulassen; dabei ändert sich auch das Kennzeichen. Innerhalb desselben Bezirks bleibt es bestehen.
Wie lange gilt ein Wunschkennzeichen?
15 Jahre ab Zuweisung oder Reservierung, verlängerbar um weitere 15 Jahre. Der Verlängerungsantrag ist frühestens sechs Monate vor Ablauf möglich.
Woran erkenne ich ein Elektrofahrzeug am Kennzeichen?
An der grünen Schrift auf weißem Grund. Das Kürzel des Zulassungsbezirks bleibt unverändert.
Wo steht das Landeswappen?
Zwischen dem Kürzel und dem Vormerkzeichen. Bei Dienstfahrzeugen von Bundesbehörden steht dort das Staatswappen statt des Landeswappens.
- Kennzeichen: www.wikidata.org
- Bezirk: eigener Bestand, Stand 2026-09-22
- oesterreich.gv.at — Wunschkennzeichen: Gültigkeit 15 Jahre, Zuständigkeit, 235 Euro Bewilligung, 23 Euro Tafeln, 214 Euro Verlängerung · Stand 09.03.2026
- oesterreich.gv.at — Abkürzungen auf Kennzeichentafeln und Sonderkennzeichen
- RIS — § 123 Abs. 1 Kraftfahrgesetz, Zuständigkeit der Landespolizeidirektion; § 8 Sicherheitspolizeigesetz
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