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Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt jeder Person Anspruch darauf zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über sie verarbeitet — samt Herkunft, Zweck, Empfängern und Speicherdauer.
Wofür Sie den Begriff brauchen
Es ist der Einstieg in jede Korrektur: Erst wenn Sie wissen, was gespeichert ist, können Sie Berichtigung oder Löschung verlangen. Das Recht gilt gegenüber jedem Unternehmen, nicht nur gegenüber Auskunfteien.
Abgrenzung
Vom Auskunftsrecht zu unterscheiden sind die Folgerechte: Berichtigung nach Art. 16, Löschung nach Art. 17 und Widerspruch nach Art. 21. Und es ist nicht dasselbe wie die Informationsfreiheit — die richtet sich an staatliche Stellen und betrifft deren Tätigkeit, nicht Ihre Daten.
Die Zahl dazu
Erste Kopie kostenlos, Antwortfrist ein Monat, bei komplexen Fällen verlängerbar mit Information an Sie.
Häufige Fragen
Muss ich einen Grund angeben?
Nein. Das Auskunftsrecht besteht ohne Begründung.
Was, wenn niemand antwortet?
Beschwerde bei der Datenschutzbehörde — kostenlos und formlos möglich.
| Grundlage | Art. 15 DSGVO |
|---|---|
| Quelle | www.dsb.gv.at |
Wo dieser Begriff erklärt wird
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