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Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt jeder Person Anspruch darauf zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über sie verarbeitet — samt Herkunft, Zweck, Empfängern und Speicherdauer.

Wofür Sie den Begriff brauchen

Es ist der Einstieg in jede Korrektur: Erst wenn Sie wissen, was gespeichert ist, können Sie Berichtigung oder Löschung verlangen. Das Recht gilt gegenüber jedem Unternehmen, nicht nur gegenüber Auskunfteien.

Abgrenzung

Vom Auskunftsrecht zu unterscheiden sind die Folgerechte: Berichtigung nach Art. 16, Löschung nach Art. 17 und Widerspruch nach Art. 21. Und es ist nicht dasselbe wie die Informationsfreiheit — die richtet sich an staatliche Stellen und betrifft deren Tätigkeit, nicht Ihre Daten.

Die Zahl dazu

Erste Kopie kostenlos, Antwortfrist ein Monat, bei komplexen Fällen verlängerbar mit Information an Sie.

Häufige Fragen

Muss ich einen Grund angeben?

Nein. Das Auskunftsrecht besteht ohne Begründung.

Was, wenn niemand antwortet?

Beschwerde bei der Datenschutzbehörde — kostenlos und formlos möglich.

RECHTSGRUNDLAGE
Rechtsgrundlage
GrundlageArt. 15 DSGVO
Quellewww.dsb.gv.at

Wo dieser Begriff erklärt wird

auskunftsportal.at ist ein privates Informationsangebot und keine Behörde. Begriffe werden erklärt, nicht ausgelegt — verbindliche Auskunft erteilt die zuständige Stelle.

auskunftsportal.at ist ein privates Informationsangebot und keine Behörde. Wir stellen keine Dokumente aus und vermitteln keine Amtswege. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die genannten Stellen.