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Informationsbegehren stellen: Muster, Fristen, Bescheid

Schriftliches Informationsbegehren an eine Behörde neben einem Aktenordner
Schriftliches Informationsbegehren an eine Behörde neben einem Aktenordner
DIE KURZE ANTWORT

Ein Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen Sie formlos und ohne Begründung an die Stelle, zu deren Bereich die Information gehört. Sie muss binnen vier Wochen antworten, mit Begründung höchstens binnen acht. Verweigert sie die Auskunft, können Sie einen Bescheid verlangen — der kommt binnen zwei Monaten und lässt sich beim Verwaltungsgericht anfechten. Seit 1. September 2025 in Kraft.

Das Amtsgeheimnis ist Geschichte: Jede Person darf wissen, was Behörden, Gemeinden und staatsnahe Unternehmen an Unterlagen haben. Diese Seite zeigt, wie Sie das Recht praktisch nutzen — mit einer Formulierung, die Sie übernehmen können, und den Fristen, die Sie kennen müssen.

KERNFAKTENGEPRÜFT 21.09.2026
Kernfakten zum Informationsbegehren
Grundlage §§ 7 ff. Informationsfreiheitsgesetz, in Kraft seit 1.9.2025
Form formlos, ohne Begründung, auch mündlich
Antwortfrist 4 Wochen, verlängerbar auf 8
Bei Verweigerung Bescheid binnen 2 Monaten, § 11 IFG
Rechtsmittel Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Nicht dafür Daten über die eigene Person — dafür gilt Art. 15 DSGVO

Wen können Sie fragen?

Das Recht gilt gegenüber Verwaltung, Gerichten, Gesetzgebung und Kontrollorganen — also Ministerien, Ländern, Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden. Dazu kommen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofs oder eines Landesrechnungshofs unterliegen.

Zuständig ist die Stelle, zu deren Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört. Wer eine Frage zu einer Baubewilligung hat, fragt also die Baubehörde der Gemeinde, nicht das Land. Die passende Stelle mit Kontakt finden Sie im Behördenverzeichnis.

Was können Sie verlangen?

Jede vorhandene Aufzeichnung, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dient: Gutachten, Verträge, Protokolle, Statistiken, Schriftverkehr. Die Behörde muss nichts Neues erstellen und keine Auswertung für Sie anfertigen.

Zurückhalten darf sie Informationen nur, wenn gesetzlich festgelegte Interessen überwiegen — etwa nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, Datenschutz oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile der Stelle. Informationen von allgemeinem Interesse, etwa Studien, Gutachten und Verträge ab 100.000 Euro, müssen ohnehin von sich aus veröffentlicht werden; sie finden sich auf data.gv.at. Gemeinden unter 5.000 Einwohnern sind davon ausgenommen, auf Anfrage müssen sie trotzdem antworten.

So formulieren Sie das Begehren

Je genauer, desto besser. Bewährt hat sich dieser Aufbau:

MUSTERFORMULIERUNGZUM ÜBERNEHMEN

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gemäß §§ 7 ff. Informationsfreiheitsgesetz die Erteilung folgender Information: [Unterlage oder Frage möglichst genau beschreiben und zeitlich eingrenzen].

Ich ersuche um Übermittlung per E-Mail [gewünschte Form, etwa als PDF oder Excel-Liste].

Für den Fall, dass mir der Zugang ganz oder teilweise verweigert wird, beantrage ich schon jetzt die Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 IFG.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift]

Der letzte Absatz ist der wichtigste Tipp dieser Seite: Wer den Bescheid gleich mitbeantragt, spart sich im Streitfall einen Schritt. Das Begehren kann auch mündlich oder telefonisch gestellt werden; ist es unklar, kann die Stelle eine schriftliche Fassung verlangen.

Welche Fristen laufen?

Fristen im Verfahren nach dem IFG
Schritt Frist
Antwort auf das Begehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens 4 Wochen
Verlängerung aus besonderen Gründen oder wegen Anhörung Dritter um 4 Wochen, mit Mitteilung an Sie
Bescheid nach Verweigerung binnen 2 Monaten ab Ihrem Antrag
Entscheidung des Verwaltungsgerichts binnen 2 Monaten

Die Falle bei staatsnahen Unternehmen

Bei Unternehmen gibt es keinen Bescheid. Stattdessen stellen Sie einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit direkt beim Verwaltungsgericht — und dafür gilt eine eigene Frist von vier Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im November 2025 einen solchen Antrag als verspätet zurückgewiesen: Die Frist beginnt nach seiner Auffassung bereits mit der Verweigerung zu laufen, nicht erst mit dem Ende der vierwöchigen Antwortfrist.

Umgekehrt hat das Verwaltungsgericht Wien einen Antrag zurückgewiesen, weil die Stelle die Frist rechtzeitig auf acht Wochen verlängert hatte und diese noch lief. Merken Sie sich also zwei Daten: wann die Antwort fällig ist und wann eine Verweigerung bei Ihnen eingelangt ist.

Informationsfreiheit oder Datenschutz?

Das IFG ist nicht der Weg zu Daten über Sie selbst. Wer wissen will, was eine Behörde oder ein Unternehmen über die eigene Person gespeichert hat, nutzt das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO — das gilt gegenüber allen Verantwortlichen, mit einem Monat Frist. Wie das bei Wirtschaftsauskunfteien funktioniert, zeigt die KSV-Selbstauskunft.

Häufige Fragen

Muss ich begründen, warum ich die Information will?

Nein. Das Recht auf Zugang zu Informationen steht jeder Person zu, ohne Angabe von Gründen.

Was passiert, wenn meine Anfrage Dritte betrifft?

Die Stelle muss die Betroffenen anhören, bevor sie Auskunft gibt. Deshalb verlängert sich die Frist in solchen Fällen häufig auf acht Wochen, und die Betroffenen können von Ihrer Anfrage erfahren.

Kann die Behörde mich an eine andere Stelle verweisen?

Ist sie nicht zuständig, hat sie das Begehren an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder Sie dorthin zu verweisen.

Gilt das auch für meine Gemeinde?

Ja. Nur die Pflicht zur aktiven Veröffentlichung entfällt für Gemeinden unter 5.000 Einwohnern — Anfragen müssen auch sie beantworten.

QUELLEN

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