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Landespolizeidirektion

Die Landespolizeidirektion, kurz LPD, ist die Sicherheitsbehörde eines Bundeslandes. In 15 Städten ist sie zugleich Bezirksverwaltungsbehörde — dort läuft die Kfz-Zulassung über sie statt über Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat.

Neun Direktionen, eine je Bundesland

Jedes Bundesland hat genau eine Landespolizeidirektion mit Sitz in der Landeshauptstadt. Ihr unterstehen die Polizeiinspektionen vor Ort sowie in größeren Städten die Polizeikommissariate, die den Parteienverkehr übernehmen.

In welchen Städten ist sie Bezirksbehörde?

Städte mit der Landespolizeidirektion als Bezirksverwaltungsbehörde
Bundesland Städte
Wien Wien
Niederösterreich St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat
Oberösterreich Linz, Wels, Steyr
Steiermark Graz, Leoben
Kärnten Klagenfurt am Wörthersee, Villach
Burgenland Eisenstadt, Rust
Salzburg, Tirol Salzburg, Innsbruck

Zwei Namen fallen aus dem Muster: Leoben und Schwechat sind keine Statutarstädte, sondern liegen in Landbezirken — trotzdem ist dort die Polizei Kfz-Behörde. Vorarlberg hat keine solche Stadt.

Wofür sie im Alltag zuständig ist

In diesen Städten laufen über die Landespolizeidirektion die Kfz-Zulassung, das Wunschkennzeichen und das Waffenrecht. Beim Führerschein gilt eine Einschränkung: Dort ist sie nur zuständig, wo keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist — in Leoben und Schwechat also nicht. Die Strafregisterbescheinigung stellt jede Landespolizeidirektion aus, unabhängig vom Wohnsitz.

Abgrenzung

Die Polizeiinspektion ist die Dienststelle für Anzeigen und Notfälle, die Direktion die Behörde. Und die Landespolizeidirektion ist keine Landesbehörde im engeren Sinn: Sie ist gemeinsame Behörde von Bund und Land.

Häufige Fragen

Wo melde ich mein Auto in Graz an?

Bei einer Zulassungsstelle der Versicherer — Behörde dahinter ist die Landespolizeidirektion Steiermark. Welche Stelle für Ihren Ort gilt, zeigt der Zuständigkeits-Finder.

Kann ich dort eine Anzeige erstatten?

Anzeigen nimmt jede Polizeiinspektion entgegen, auch außerhalb dieser Städte.

RECHTSGRUNDLAGE
Rechtsgrundlage
Grundlage§ 8 Sicherheitspolizeigesetz, § 123 Kraftfahrgesetz
Quellewww.ris.bka.gv.at
QUELLEN

Wo dieser Begriff erklärt wird

Der Begriff kommt auf 10 Seiten vor. Die wichtigsten:

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