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Meldepflicht
Die Meldepflicht verpflichtet jede Person in Österreich, den Bezug und die Aufgabe einer Unterkunft der Meldebehörde zu melden — bei der Anmeldung binnen drei Tagen.
Wofür Sie den Begriff brauchen
Sie betrifft jeden Umzug, den ersten eigenen Haushalt, die Trennung und den Zweitwohnsitz. Erfüllt wird sie mit dem Meldezettel, persönlich beim Gemeindeamt oder online über das Digitale Amt. Melden müssen sich auch Kinder — für sie erledigen es die Erziehungsberechtigten.
Abgrenzung
Die Meldepflicht ist nicht dasselbe wie der steuerliche Wohnsitz oder die Ansässigkeit. Sie ist eine melderechtliche Ordnungsvorschrift; ob Sie in Österreich steuerpflichtig sind, entscheidet sich nach anderen Kriterien. Auch die Scheinmeldung gehört hierher: Wer sich anmeldet, ohne die Unterkunft zu beziehen, verletzt die Meldepflicht ebenso wie jemand, der sich gar nicht anmeldet.
Die Zahl dazu
Anmeldung: drei Tage ab Bezug der Unterkunft. Abmeldung: drei Tage davor oder danach. Strafrahmen bis 726 Euro, im Wiederholungsfall bis 2.180 Euro.
Häufige Fragen
Zählt der Mietvertrag oder der Einzug?
Der tatsächliche Bezug der Unterkunft. Schlüsselübergabe und Vertragsbeginn sind melderechtlich unerheblich.
Was, wenn die Frist schon abgelaufen ist?
Melden Sie sich umgehend an. Die Übertretung wird dadurch nicht ungeschehen, aber ein weiteres Zuwarten verschlechtert die Lage.
| Grundlage | §§ 3 und 22 Meldegesetz 1991 |
|---|---|
| Quelle | www.ris.bka.gv.at |
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