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Apostille Österreich: Zuständigkeit, Kosten und Dauer
Apostille Österreich: Zuständig ist je nach Urkunde das Amt der Landesregierung, die Präsidentin des Landesgerichts oder das Außenministerium. Beim Außenministerium kostet die Beglaubigung 24,20 Euro je Urkunde, dazu einmalig 21 Euro Eingabengebühr. Für Staaten ohne Haager Übereinkommen gilt weiterhin die gestufte Vollbeglaubigung über Bezirkshauptmannschaft, Land, Außenministerium und Botschaft.
Eine zentrale Apostille-Stelle gibt es nicht. Welche Behörde zuständig ist, hängt ausschließlich davon ab, wer die Urkunde ausgestellt hat — und genau daran scheitern die meisten Anläufe. Für eine Geburtsurkunde vom Standesamt ist das Land zuständig, für einen Notariatsakt die Präsidentin oder der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen, für ein Schreiben eines Bundesministeriums das Außenministerium. Das Justizministerium stellt keine Apostillen aus, obwohl viele dort anfragen. Personenstandsurkunden brauchen vorher eine Vorbeglaubigung der Bezirksverwaltungsbehörde, Schulzeugnisse eine der Bildungsdirektion, Hochschulurkunden eine des Wissenschaftsministeriums. Diese Seite zeigt für jede Urkundenart die richtige Stelle, die Gebühren mit Quelle und den Unterschied zwischen Apostille und Vollbeglaubigung.
| Rechtsgrundlage | Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968; Apostillegesetz, BGBl. Nr. 28/1967 |
|---|---|
| Vertragsstaaten | 130, Stand 30.06.2026 |
| Wer stellt aus | Amt der Landesregierung, Präsidium des Landesgerichts oder Außenministerium — je nach Aussteller der Urkunde |
| Kosten | 24,20 Euro je Urkunde, bei Staatsbürgerschaftsurkunden in der Steiermark 27,20 Euro |
| Dauer | bei persönlicher Vorsprache am Schalter, postalisch einige Tage bis eine Woche |
| Vorstufe nötig | Personenstandsurkunden: Bezirkshauptmannschaft; Zeugnisse: Bildungsdirektion |
| Nicht apostillierbar | Dokumente, die nur eine Amtssignatur tragen und als Ausdruck vorgelegt werden |
Apostille Österreich: welche Stelle ist für welche Urkunde zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach der ausstellenden Behörde, nicht nach dem Zielland und nicht nach Ihrem Wohnort. Eine Zentralstelle fehlt. Österreich hat der Haager Konferenz drei Gruppen von Behörden gemeldet: das Außenministerium für Urkunden oberster Bundesorgane, die Präsidien der Landesgerichte für Zivilrechtssachen für gerichtliche und notarielle Urkunden, die Landeshauptleute und Landesregierungen für alles Übrige.
| Urkunde | Zuständige Stelle | Vorstufe |
|---|---|---|
| Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde, Auszug aus dem Zentralen Personenstandsregister | Landeshauptmann oder Amt der Landesregierung | Vorbeglaubigung der Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten entbehrlich |
| Meldebestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis | Landeshauptmann oder Amt der Landesregierung | je nach Land Vorbeglaubigung |
| Strafregisterbescheinigung der Gemeinde | Landeshauptmann oder Amt der Landesregierung | Vorbeglaubigung der Bezirkshauptmannschaft |
| Strafregisterauszug der Landespolizeidirektion | Bundesministerium für Inneres | keine |
| Gerichtsurkunden, Beschlüsse, Notariatsakte, beglaubigte Übersetzungen von Gerichtsdolmetschern | Präsidentin oder Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen | keine |
| Firmenbuchauszug des Gerichts | Präsidentin oder Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen | keine |
| Schulzeugnis | Landeshauptmann oder Amt der Landesregierung | Überbeglaubigung der Bildungsdirektion |
| Hochschulurkunde, Diplom | Außenministerium, Büro für Konsularbeglaubigungen | Vorbeglaubigung des Wissenschaftsministeriums |
| Urkunden von Bundesministerien, Rechnungshof, Höchstgerichten | Außenministerium, Büro für Konsularbeglaubigungen | keine |
Ein verbreiteter Irrtum betrifft das Bundesministerium für Justiz: Es stellt für gerichtliche Urkunden keine Apostille aus. Zuständig sind die Präsidien der Landesgerichte für Zivilrechtssachen für ihren Sprengel, ausgenommen Handelsgericht und Jugendgericht Wien. Das Justizministerium regelt dagegen die Gebühren der Legalisatoren und führt die Gerichtssuche, über die Sie Ihr Bezirksgericht finden.
Seit 1. April 2017 dürfen auch österreichische Botschaften und Konsulate — Honorarkonsulate ausgenommen — Apostillen ausstellen, allerdings nur für bestimmte Urkunden: Personenstandsurkunden und Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse, Staatsbürgerschaftsnachweise, Ausreisebescheinigungen und Strafregisterauszüge.
Was bestätigt eine Apostille — und was nicht?
Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft des Unterzeichnenden und das Siegel oder den Stempel. Über den Inhalt sagt sie nichts: Eine apostillierte Urkunde ist nicht deshalb inhaltlich richtig. Sie ist auch keine Übersetzung. Verlangt der Zielstaat den Text in der Landessprache, kommt eine Beglaubigte Übersetzung in Österreich: wer, wie, wann dazu.
Formal ist die Apostille die Letztbeglaubigung im Heimatstaat. Eine weitere Bestätigung durch die Botschaft des Ziellandes ist bei Vertragsstaaten nicht mehr nötig — das ist der ganze Zweck des Übereinkommens von 1961, dem Österreich am 14. November 1967 beigetreten ist und das hier seit 13. Jänner 1968 gilt.
Zwei praktische Grenzen sollten Sie kennen. Erstens: Urkunden, die ausschließlich mit einer Amtssignatur versehen sind, können nach Auskunft des Landes Oberösterreich nicht beglaubigt oder apostilliert werden. Zweitens: Für elektronisch ausgestellte Urkunden gibt es seit Juli 2017 die e-Apostille des Außenministeriums. Dafür muss die signierte Datei ohne Medienbruch übermittelt werden — ein ausgedruckter und wieder eingescannter Bescheid genügt nicht.
Wie lassen Sie eine Unterschrift beglaubigen?
Für die Beglaubigung einer Unterschrift sind in Österreich Notariate und Bezirksgerichte zuständig. Beide bestätigen, dass die Unterschrift echt ist, weil sie vor ihnen geleistet oder dort anerkannt wurde. Über den Inhalt der Privaturkunde treffen sie keine Feststellung. Bringen Sie die Urkunde im Original und einen gültigen Lichtbildausweis mit.
Das Gemeindeamt ist hier die große Ausnahme — und zwar eine schmale. Eine Reihe von Gemeinden hat einen Legalisator, also eine bestellte Amtsperson, die Unterschriften beglaubigt. Diese Befugnis gilt aber nur für Grundbuchsangelegenheiten, etwa Kauf-, Darlehens- oder Pfandurkunden. Wer eine Unterschrift für eine Vollmacht, einen Antrag im Ausland oder eine Erbschaftssache braucht, kommt damit nicht weiter. Das überrascht viele.
- Notariat Unterschriften und Kopien, Tarif nach dem Notariatstarifgesetz
- Bezirksgericht Unterschriften und Abschriften, Gebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz
- Legalisator der Gemeinde nur Unterschriften auf Grundbuchsurkunden, nur im eigenen Bundesland wirksam
- Ausstellende Behörde Kopie der eigenen Urkunde, nicht in jedem Fall
Die Legalisatorgebühr ist nach dem Wert gestaffelt. Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sieht seit 1. Mai 2023 je Unterschrift 3 Euro bis 700 Euro Wert, 7 Euro bis 3.000 Euro, 9 Euro bis 7.000 Euro, 24 Euro bis 35.000 Euro und 31 Euro darüber vor; bei unbestimmtem Wert 3 Euro. Für die zweite gleichzeitig erscheinende Person fällt die Hälfte an. Dazu kommt eine Bundesgebühr von 14,30 Euro für die Beglaubigung auf der Vertragsurkunde. Bei geringfügigen Grundbuchssachen bis 140 Euro entfällt die Legalisatorgebühr.
Wer beglaubigt eine Kopie?
Eine beglaubigte Abschrift bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Ausstellen dürfen sie Notarinnen und Notare, das Bezirksgericht und — nicht in jedem Fall — die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat. Das Gemeindeamt ist dafür nicht allgemein zuständig. Zum Termin brauchen Sie Original, Kopie und einen Lichtbildausweis. Rufen Sie vorher an.
Die Gebührenhöhe hängt von der Stelle ab. Das Landes- und Bezirksgericht Wels weist in seiner Servicecenter-Broschüre 2024 für die Abschriftenbeglaubigung 2,36 Euro je Seite aus, für die Unterschriftenbeglaubigung 19 Euro zuzüglich 15 Euro je Unterschrift, für Apostille und Zwischenbeglaubigung je 15 Euro. Diese Sätze stammen aus 2024 — fragen Sie den aktuellen Betrag beim Gericht ab.
Was kostet die Apostille?
Die Gebühr setzt sich aus einer Bundesgebühr und einer Verwaltungsabgabe zusammen. Für Urkunden, die ein Land apostilliert, weist die Steiermärkische Landesverwaltung 21 Euro Bundesgebühr plus 3,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe aus, also 24,20 Euro. Beim Außenministerium gilt derselbe Betrag je Beglaubigung. Beide Wege kosten also gleich viel.
| Leistung und Stelle | Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Apostille, Amt der Landesregierung (Steiermark) | 24,20 Euro | 21 Euro Bundesgebühr plus 3,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe |
| Apostille auf Staatsbürgerschaftsurkunde (Steiermark) | 27,20 Euro | 21 Euro plus 6,20 Euro Landesverwaltungsabgabe |
| Antrag per Post (Steiermark) | zusätzlich 21 Euro | Eingabengebühr |
| Beglaubigung, Außenministerium | 24,20 Euro je Urkunde | unabhängig von der Seitenzahl, dazu einmalig 21 Euro Eingabengebühr |
| Vorbeglaubigung Hochschulurkunde, Wissenschaftsministerium | 21 Euro je Beglaubigung | Barzahlung am Schalter oder Zahlschein |
| Überbeglaubigung Schulzeugnis, Bildungsdirektion Niederösterreich | 24,20 Euro je Zeugnis | Zahlung vor der Beglaubigung nachzuweisen, keine Kartenzahlung |
| Erste Geburtsurkunde eines Kindes (Steiermark) | gebührenfrei | innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt |
Bei Landesverwaltungsabgaben weichen die Länder voneinander ab. Prüfen Sie den Betrag auf der Seite Ihres Landes, bevor Sie den Antrag abschicken.
Wie läuft die Vollbeglaubigung für Nicht-Vertragsstaaten?
Ist der Zielstaat dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten, bleibt die gestufte diplomatische Beglaubigung. Sie läuft über mehrere Instanzen, und jede bestätigt nur die Unterschrift der vorherigen. Der Weg ist lang. Die Reihenfolge nach dem Merkblatt des Landes Tirol: zuerst die Bezirksverwaltungsbehörde als erste Instanz, dann das Amt der Landesregierung als zweite, dann das Außenministerium als letzte nationale Stelle.
Danach folgt der Schritt, den die Apostille gerade einspart: die Botschaft des Ziellandes. Das Land Steiermark verweist für die Überbeglaubigung ohne Apostille auf das Büro für Konsularbeglaubigungen des Außenministeriums und anschließend auf diese Botschaft. Auf jeder Stufe fällt eine Gebühr an.
Wie lange dauert es, und in welcher Reihenfolge gehen Sie vor?
Am Schalter geht die Apostille in einem Termin über die Bühne, sofern die Vorstufe erledigt ist. Das Land Steiermark gibt für den Postweg einige Tage bis eine Woche an. Beim Zahlscheinverfahren des Wissenschaftsministeriums nennt das Infoblatt rund zwei Wochen für den gesamten Ablauf. Planen Sie Puffer ein.
- Zielland und Zweck klären. Fragen Sie bei der Stelle, die das Dokument annimmt, ob Apostille, Vollbeglaubigung oder nichts davon verlangt wird.
- Urkunde aktuell besorgen. Viele Staaten akzeptieren Personenstandsurkunden nur, wenn sie wenige Monate alt sind — etwa über Geburtsurkunde beantragen: Standesamt, Kosten, Register.
- Vorstufe einholen. Bezirkshauptmannschaft bei Personenstandsurkunden, Bildungsdirektion bei Zeugnissen, Ministerium bei Hochschulurkunden.
- Apostille oder Beglaubigung beantragen. Zielstaat angeben, Original mit handschriftlicher Unterschrift, Siegel und lesbarem Namen vorlegen.
- Erst danach übersetzen lassen, wenn der Zielstaat die Übersetzung samt Apostille verlangt.
Wann Sie keine Apostille brauchen
Innerhalb der Europäischen Union ist sie für viele Urkunden entfallen. Die Verordnung (EU) 2016/1191 befreit öffentliche Urkunden über Geburt, Tod, Namen, Eheschließung, eingetragene Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Vorstrafenfreiheit von jeder Legalisation und ähnlichen Förmlichkeit. Sie gilt seit 16. Februar 2019. Das spart Gebühren und Wege.
Dazu gibt es mehrsprachige Formulare, die das Standesamt in Österreich: Aufgaben und Zuständigkeit auf Wunsch beilegt. Diese Formulare sind eine Übersetzungshilfe, keine eigenständige Urkunde — sie ersetzen die Personenstandsurkunde nicht. Mit einzelnen Staaten bestehen außerdem bilaterale Abkommen über Beglaubigungsfreiheit; das Land Tirol listet sie in seinem Merkblatt auf.
Welche Urkunde Sie überhaupt brauchen, zeigt Personenstand: Urkunden vom Standesamt in Österreich.
Häufige Fragen
Wo bekomme ich die Apostille in Salzburg?
Beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Wahlen und Staatsbürgerschaft, Fasaneriestraße 35, 5020 Salzburg. Das Antragsformular deckt Meldebestätigung, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde, Auszüge aus den Einträgen, Strafregisterbescheinigung und Staatsbürgerschaftsnachweis ab. Sie geben darin das Zielland an und wählen bei der Apostille zwischen Deutsch, Englisch und Französisch. Für gerichtliche und notarielle Urkunden ist stattdessen das Landesgericht zuständig.
Kann mein Gemeindeamt meine Unterschrift beglaubigen?
Nur wenn die Gemeinde einen Legalisator hat und es um eine Urkunde für das Grundbuch geht. Diese Beglaubigung wirkt zudem nur bei Eingaben in ein Grundbuch im selben Bundesland. Für alle anderen Zwecke — Vollmachten, Anträge im Ausland, Verträge ohne Grundbuchsbezug — gehen Sie zum Notariat oder zum Bezirksgericht. Beide beglaubigen Unterschriften ohne Einschränkung auf einen Urkundentyp.
Was kostet die Apostille beim Außenministerium?
24,20 Euro je Beglaubigung, unabhängig von der Seitenzahl der Urkunde, zuzüglich einer einmaligen Eingabengebühr von 21 Euro. Das Büro für Konsularbeglaubigungen liegt am Minoritenplatz 8 in Wien und ist nach dem Infoblatt des Wissenschaftsministeriums von Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:30 Uhr ohne Terminvereinbarung erreichbar. Urkunden werden nur an eine Inlandsadresse zurückgesandt.
Brauche ich für Deutschland eine Apostille?
Für die von der Verordnung (EU) 2016/1191 erfassten Urkunden nicht. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Meldebestätigungen und Bescheinigungen über Vorstrafenfreiheit sind seit 16. Februar 2019 EU-weit von Legalisation und Apostille befreit. Für Urkunden außerhalb dieser Liste — etwa Firmenunterlagen oder Gerichtsentscheidungen — kann eine Apostille weiterhin verlangt werden. Fragen Sie bei der deutschen Stelle nach, die das Dokument entgegennimmt.
Wie lange ist eine Apostille gültig?
Sie ist zeitlich nicht befristet. Praktisch entscheidet aber die zugrunde liegende Urkunde: Viele Staaten nehmen Personenstandsurkunden nur an, wenn sie wenige Monate alt sind. In diesem Fall brauchen Sie eine neue Urkunde und darauf eine neue Apostille. Fragen Sie vorher nach der geforderten Höchstdauer. Sonst zahlen Sie die Gebühr zweimal.
Was ist der Unterschied zwischen Apostille und Vollbeglaubigung?
Die Apostille ist ein einziger Schritt und gilt nur zwischen den 130 Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens, Stand 30. Juni 2026. Die Vollbeglaubigung ist eine Kette: Bezirksverwaltungsbehörde, Amt der Landesregierung, Außenministerium und zuletzt die Botschaft des Ziellandes. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Zielstaat dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, und kostet auf jeder Stufe Gebühren und Zeit.
Apostille Österreich: Zuerst fragen, wer die Urkunde ausgestellt hat — danach steht die Stelle fest: Land, Landesgericht oder Außenministerium. Rechnen Sie mit 24,20 Euro je Apostille, bei Postanträgen in der Steiermark mit 21 Euro Eingabengebühr obendrauf, und planen Sie die Vorstufe bei Bezirkshauptmannschaft oder Bildungsdirektion mit ein. Gehört Ihr Zielland zu den 130 Vertragsstaaten, endet der Weg mit der Apostille; andernfalls folgt die Vollbeglaubigung bis zur Botschaft.
- Haager Konferenz für Internationales Privatrecht — von Österreich benannte Behörden nach Artikel 6, Zuständigkeit von Außenministerium, Landesgerichtspräsidien und Landeshauptleuten, Botschaften seit 1. April 2017 · abgerufen am 26.10.2026
- HCCH Statustabelle zum Apostille-Übereinkommen — 130 Vertragsparteien, Stand 30. Juni 2026; Ratifikation Österreichs 14. November 1967, Inkrafttreten 13. Jänner 1968 · abgerufen am 26.10.2026
- oesterreich.gv.at, Lexikoneintrag Apostille — Apostille als vereinfachte Legalisation und Letztbeglaubigung, drei zuständige Stellen, Entfall bei zwischenstaatlichen Abkommen · abgerufen am 26.10.2026
- oesterreich.gv.at, Lexikoneintrag Beglaubigung — beglaubigte Abschrift und Unterschriftsbeglaubigung durch Notariat, Bezirksgericht oder ausstellende Behörde, keine Inhaltsprüfung · abgerufen am 26.10.2026
- oesterreich.gv.at, Lexikoneintrag Legalisator — Beglaubigung von Unterschriften für Grundbuchsangelegenheiten, Identitätsfeststellung, keine rechtliche Prüfung · abgerufen am 26.10.2026
- Land Steiermark, Beglaubigung und Apostille — 24,20 Euro und 27,20 Euro, 21 Euro Eingabengebühr bei Postanträgen, Gebührenfreiheit der ersten Geburtsurkunde, Vorbeglaubigung, Überbeglaubigungskette, Bearbeitungsdauer, BGBl. Nr. 27/1968 und 28/1967 · abgerufen am 26.10.2026
- Land Oberösterreich, Beglaubigungen und Apostillen — Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung, Vorbeglaubigung der Bezirkshauptmannschaft, Bestätigung der Bildungsdirektion bei Zeugnissen, keine Beglaubigung amtssignierter Ausdrucke · abgerufen am 26.10.2026
- Land Tirol, Merkblatt MB10 zu Beglaubigungen — Instanzenzug der Vollbeglaubigung über Bezirksverwaltungsbehörde, Land und Außenministerium, Formerfordernisse, bilaterale Abkommen · abgerufen am 26.10.2026
- Land Salzburg, Antrag auf Beglaubigung oder Apostille, Formular w0455-05.24 — zuständiges Referat und Adresse, erfasste Urkundenarten, Sprachwahl bei der Apostille · abgerufen am 26.10.2026
- Wissenschaftsministerium, Infoblatt I/9 zur Beglaubigung von Hochschulurkunden, April 2026 — 21 Euro Vorbeglaubigung, 24,20 Euro je Beglaubigung beim Außenministerium, 21 Euro Eingabengebühr, Adresse und Öffnungszeiten am Minoritenplatz 8, e-Apostille seit Juli 2017 · abgerufen am 26.10.2026
- Bildungsdirektion für Niederösterreich, Information zur Überbeglaubigung — 24,20 Euro je Zeugnis, Reihenfolge Bildungsdirektion, Land und Außenministerium · abgerufen am 26.10.2026
- Landes- und Bezirksgericht Wels, Servicecenter-Broschüre 2024 — Unterschriftenbeglaubigung 19 Euro plus 15 Euro je Unterschrift, Vidimierung 2,36 Euro je Seite, Apostille und Zwischenbeglaubigung je 15 Euro · abgerufen am 26.10.2026
- Gemeinde Going am Wilden Kaiser, Legalisator — Gebührenstaffel der Verordnung der Bundesministerin für Justiz ab 1. Mai 2023, Bundesgebühr 14,30 Euro, Beschränkung auf Grundbuchsurkunden des Bundeslandes · abgerufen am 26.10.2026
- Verordnung (EU) 2016/1191 — Artikel 2 erfasste Urkunden, Artikel 4 Befreiung von Legalisation und Apostille, Artikel 7 und 8 mehrsprachige Formulare, Artikel 27 Geltung ab 16. Februar 2019 · abgerufen am 26.10.2026
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